Update: Corona-Regelung
- Nico Zipp
- 15. Nov. 2021
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 17. Nov. 2021
Stand: 15.11.2021
Neue Verordnungen: Veränderung bei der Testpflicht
Seit Mittwoch, 10. November gilt die neue Coronaschutzverordnung. Diesmal gibt es Änderungen bei der Testpflicht für ungeimpfte/nicht genesene Schüler:Innen: Antigen-Schnell- und PCR-Tests dürfen nicht länger als 24h zurückliegen (§2 Abs. 8). Diese Regelung betrifft aber nicht die Beschäftigtentestung. Hier gilt weiterhin die zweimal wöchentliche Beschäftigtentestung, wie uns das Kulturministerium per E-Mail bestätigte.
Die CoronaSchVO regelt dies in §4 Abs. 2:
„Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen, die in den genannten Bereichen tätig sind und dabei Kontakt zu Gästen, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzern der Angebote haben. Bei ihnen kann die Testpflicht für den Bereich der Berufsausübung auch durch eine dokumentierte und kontinuierliche Teilnahme an einer zweimal wöchentlichen Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und- Quarantäneverordnung erfüllt werden.“
CoronaTestQuarantäneVO §4:
„Unternehmen der Privatwirtschaft, Körperschaften des Privatrechts und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die ihren anwesenden Beschäftigten das nach § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) verpflichtende Angebot von kostenlosen Coronaschnelltests mindestens zweimal pro Kalenderwoche machen, können die Testungen selbst mit eigenem fachkundigem oder geschultem Personal durchführen oder bei Teststellen oder Testzentren, die auch Bürgertestungen vornehmen, auf ihre Kosten beauftragen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis nach den Regelungen des § 2 Absatz 3 dieser Verordnung erfolgen. Dies gilt auch für das Angebot von Selbsttests unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person.“
Für Lehrer:innen, die im Rahmen einer Kooperation an allgemeinbildenden Schulen tätig sind, gilt laut CoronaBetrVO §3 Abs. 3 (4) weiterhin, dass die Tests nicht älter als 48h Stunden sein dürfen.
Quelle: Landesverband der Musikschulen NRW
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